Gesetzgebung | Ab 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BMAS)

    Am 1.1.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Damit werden weltweit zum ersten Mal unternehmerische Sorgfaltspflichten für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich geregelt.

    Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weiter aus:

    • Unternehmen müssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Es gilt zunächst für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.
    • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird künftig prüfen, ob Unternehmen die Sorgfaltspflichten umsetzen und jährlich darüber berichten. Es kann Nachbesserungen verlangen und Bußgelder verhängen.

    Hinweis: Weitere Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (u.a. FAQ) hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.

    Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. 29.12.2022 (il)

    Verwandte Artikel:
    Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzesl, StuB 23/2022 S. 923 NWB GAAAJ-27668

    Diese Kurse könnten Sie interessieren:

    Kontakt