Die Richtlinie gilt bis zum 01. Januar 2019.
Um die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen, hat der Freistaat Bayern einen Meisterbonus eingeführt. Absolventen der Prüfungen Bilanzbuchhalter/in (IHK), Steuerfachwirt/in (Steuerberaterkammer), Controller/in (IHK) und Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) , die nach dem 31. August 2013 ihre Fortbildungsprüfung erfolgreich bestanden haben, erhalten automatisch den Meisterbonus von den zuständigen Stellen ausgezahlt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Darüber hinaus werden Absolventen für besonders gute Leistungen mit einem Meisterpreis ausgezeichnet. Dieser wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.
Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Für die Gewährung des Meisterbonus müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.
Die Förderung erfolgt in Form einer Bonuszahlung.
Die Höhe des Meisterbonus beträgt 1.000 EUR.
Die Begünstigten werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern sowie den für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft zuständigen Stellen bzw. den agrarwirtschaftlichen Fachschulen (Technikerschule, Höhere Landbauschule, Fachakademie und Fachschule für Dorfhelferinnen), der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer an bis zu zwei jeweils frei wählbaren Stichtagen innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt.
Die genannten Stellen teilen den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlen diesen aus.
Voraussetzung
Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen.
Zuständigkeit und Verfahren
Die 20 % Besten eines Prüfungstermins werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den agrarwirtschaftlichen Fachschulen, der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer sowie dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (zuständige Stelle) ermittelt und festgestellt. Ergibt sich eine unbillige Härte, kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen.
Die fachlich zuständigen Staatsministerien können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.
Der Meisterpreis wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.