In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern Auszüge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.
Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.
Die richtige Entscheidung wird einem erst nach der falschen klar
Da wird dem Schnäppchenjäger doch allen Ernstes der Eintritt ins Hotelrestaurant verwehrt, weil er sich nicht an die ausgehängte Kleiderordnung halten will. Schon deshalb befremdlich, weil sich zu Hause in Hamburg-Harburg beim Einkaufen bislang auch niemand an seinen kurzen Hosen oder seinem ausgebeulten Jogginganzug gestört hat. Und seinen Unmut darüber machte er natürlich vor Gericht geltend, erhielt aber folgendes klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg (9.3.1996, 9 C 2577/95): „In einem ausländischen Urlaubshotel der gehobenen Mittelklasse mit guter Einrichtung und Service muß der Reisende damit rechnen, daß zu den abendlichen Mahlzeiten im Speisesaal von den Gästen gepflegte Kleidung erwartet wird. Es stehen dem Reisenden keine Ersatzansprüche zu, wenn der Hoteldirektor ihm den Zutritt zum Speisesaal mit kurzen Hosen verweigert.“
Geiz ist geil – auch im Urlaub
Der Werbespruch eines bekannten Elektronikmarktes war wohl Vorbild für einen Reisenden aus München. Er buchte für sich und seine Ehefrau im Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas und musste vor Ort feststellen, dass bei der Wahl eines anderen Reiseveranstalters die Reise deutlich preiswerter gewesen wäre. Also verklagte er den Inhaber seines Reisebüros wegen angeblicher Fehlberatung, er hätte ihn besser beraten und alle Schnäppchen heraussuchen müssen. Leider erschien er nicht gut vorbereitet zur mündlichen Verhandlung, denn die Frage des Richters, ob denn zum fraglichen Zeitpunkt bei diesem anderen Reiseveranstalter überhaupt Kapazitäten frei gewesen wäre, konnte er nicht beantworten. Der Richter des Amtsgerichts München ließ letztlich dieses kleine, aber nicht belanglose Detail ganz außer Betracht und entschied mit Urteil vom 7.11.2007 (233 C 28416/06): „Es erscheint lebensfremd, vom Betreiber eines Reisebüros generell erwarten zu wollen, dass er, wenn ihm vom Kunden ein bestimmtes Reiseziel und eine Reisezeit genannt werden, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden.“
So weit, so nachvollziehbar. Viel bemerkenswerter ist ein Satz in der Urteilsbegründung, der wieder einmal zeigt, dass München anders ist als der Rest der Welt. Oder, um Franz-Josef Strauß zu zitieren: „In Bayern gehen die Uhren anders.“
Auf die Rechtsfrage, ob das Herausfinden des günstigsten Angebots aus einem Gesamtangebot nicht Teil des Kundenauftrags sei, entschied der Richter: „Soweit in der Rechtsprechung in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten wird, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.“
Reisen bildet und veredelt den Geist
Eigentlich lässt sich die Frage, ob ein wesentlicher Reisemangel vorliegt, wenn der Reiseveranstalter verschweigt, dass die Hotelanlage erst zur Hälfte fertiggestellt ist, mit dem gesunden Menschenverstand beantworten. Leider mussten auch in diesen eher einfach gelagerten Fällen wieder die Gerichte bemüht werden, weil Reiseveranstalter ganz offenbar in einer ersten Tranche alle gegen sie geltend gemachten Ansprüche erst einmal in feinster juristischer Sprache ablehnen. So musste das Landgericht Frankfurt ernsthaft entscheiden, dass beim Vorhandensein einer unfertigen Hotelanlage ein Reisemangel vorliegt, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertige (Urteil vom 15.8.2011, 2-24 S 185/10): „Ist eine gebuchte Hotelanlage in großen Teilen noch nicht fertig gestellt, so dass noch lärm- und schmutzintensive Bauarbeiten bereits in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden, und sind wesentliche Einrichtungen wie Sonnenterrasse, Hallenbad, Café und Bar, Diskothek sowie Tages- und Abendveranstaltungen nicht nutzbar, so stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar, der auch nicht entfällt, weil einige Einrichtungen im Nachbarhotel genutzt werden können.“
Das Gericht gewährte eine Minderungsquote auf den Reisepreis von 75 %. Vielleicht hätte man da auch ohne Richter allein draufkommen können, denn eine fehlende Bar im Hotel – das geht gar nicht.
Eine Reisemangel liegt auch vor, wenn die Baustelle nicht auf dem Hotelgelände, sondern auf dem Nachbargrundstück liegt und der Reiseveranstalter die Baustelle gar nicht betreibt. Aber Lärm macht leider nicht an der Grundstücksgrenze halt und ist gerade in frühen Morgenstunden an einem sonnigen Ferientag mehr als ärgerlich, entscheid das Amtsgericht Köln (Urteil vom 25.3.1998, 136 C-496/97): „Befinden sich vor und neben dem Hotel eines Reisenden Baustellen, auf denen mit schwerem Baugerät gearbeitet wird, stellt dies eine Beeinträchtigung der Reise im Sinne eines Reisemangels dar, ohne daß es darauf ankommt, ob der Baulärm zusätzlich auch noch in dem Zimmer des Reisenden zu hören ist oder nicht.“
Aber auch das falsche Zimmer kann ein Grund für eine Reisepreisminderung sein, wie das Amtsgericht Köln festgestellt hat (Urteil vom 11.11.2003, 128 C 197/03): „Werden Reisende, denen ein Nichtraucherzimmer an der Südseite des Hotels bestätigt worden war, in einem Zimmer auf der Nordseite des Hotels untergebracht, rechtfertigt dies für jeden Tag der Unterbringung eine Reisepreisminderung um 30 %.“
Aber damit noch nicht genug, der Richter hat sich auch für das Umziehen in ein angemessenes Zimmer nach der Beschwerde des Gastes vor Ort noch etwas einfallen lassen: „Am Umzugstag erhöht sich die Minderungsquote um weitere 50 %, weil der Aufwand für das Ein- und Auspacken und für den Umzug mit einem halben Urlaubstag zu veranschlagen ist.“
Und natürlich ist auch die Qualität der Einrichtungsgegenstände vom kritischen Auge des Urlaubsgastes zu prüfen, so das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 3.1.2002, 22a C 23/01): „Der Reisende ist zur Minderung des Reisepreises um 25 % berechtigt, wenn die Matratzen in dem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Hotelzimmer derart weich und durchgelegen waren, daß dies zu erheblichen Rückschmerzen und auch ärztlich feststellbaren Verspannungen führte.“
Leider führt das Gericht nicht aus, wie der Nachweis bei Rückkehr in die Heimat geführt wurde, dass die festgestellten Verspannungen auch tatsächlich auf die Qualität der Matratzen zurückgeführt werden konnte und nicht auf vom Reiseveranstalter gar nicht zu verantwortende Gründe zurückzuführen ist.
Völlig zur Überraschung des Reiseveranstalters entschied das Landgericht Frankfurt, dass sowohl ein Ameisenbefall im angemieteten Zimmer als auch eine unsachgemäß durchgeführte Insektenvernichtungsaktion als Reisemangel gilt (Urteil vom 11.4.2002, 2/14 S 297/01): „Ein massiver Ameisenbefall im Hotelzimmer, bei dem ‚Ameisenstraßen‘ durch die Betten führten, stellt einen erheblichen Reisemangel dar. Darüber hinaus liegt auch bei einem ohne Vorankündigung erfolgten Einsatz von (zulässigen) Insektenvernichtungsmitteln an zwei Tagen ohne anschließendes Wechseln der Bettwäsche ein Mangel vor.“
Schade, dass in solchen Urteilen aus Datenschutzgründen weder die Namen der Kläger noch die Namen der Beklagten genannt werden. Es wäre schon interessant zu wissen, welchem Reiseveranstalter a) ein solches Malheur passiert ist und b) die Unverfrorenheit eingefallen ist, dies selbst nicht als Reisemangel einzugestehen, sondern erst von einem Gericht belehrt werden zu müssen.
Ach ja, auch nasse Betten können einen Reisemangel darstellen (Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 12.9.1996, 2 C 2245/96): „Wenn einem Reisenden ein Hotelzimmer zugewiesen wird, in dem Betten und Bettzeug wegen langanhaltender Regenfälle naß (völlig durchfeuchtet) sind, liegt ein erheblicher Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter kann deshalb keinen Aufpreis verlangen, wenn er dem Reisenden auf dessen Abhilfeverlangen hin nach vier Tagen ein Zimmer in einem teureren Hotel zu Verfügung stellt.“
Es gilt das zuvor schon Gesagte zur Qualität von Reiseveranstaltern.
Dagegen hat das Landgericht Koblenz unverständlicherweise einen Schadenersatzanspruch eines Reisenden abgelehnt, der während seines Urlaubs im Duschbereich des Schwimmbads des Hotels ausgerutscht war (Urteil vom 26.9.2007, 12 S 83/07): „Es ist allgemein bekannt, dass Duschräume erhöhte Rutschgefahren aufweisen. Bei Betreten einer allen Hotelgästen zugänglichen Dusche muss damit gerechnet werden, dass Wasser ein Ausrutschen ermöglicht. Als der Kläger den Unfall im Duschbereich erlitt, verwirklichte sich dadurch ein allgemeines Lebensrisiko.“
Solche Unfälle passieren nicht nur im Urlaub, sondern auch beim Ausflug in ein ortsnahes Schwimmbad. Mit vergleichbaren Rechtsfolgen, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (Urteil vom 29.10.2003, 9 U 146/03): „Der Betreiber eines Schwimmbads ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, die Badegäste durch vorbeugende Maßnahmen vor jeder abstrakten Gefahr zu schützen und jeden Gefährdungsfall auszuschließen. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend und zumutbar halten darf.“
Und natürlich hat auch schon die Größe eines Bettes zur Beurteilung durch das Gericht angestanden. Das Amtsgericht St. Blasien entschied, dass Betten in einem Landgasthof im Schwarzwald mit einer Länge von 1,90 m statt 2,0 m nicht zur fristlosen Kündigung des Gastaufnahmevertrages berechtigten (Urteil vom 23.2.1988, C 177/87).
Über Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der Betriebsprüfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in Steuerberaterlehrgängen und Bilanzbuchhalterlehrgängen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tätig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. Darüber hinaus hat er sich als Autor unzähliger steuerlicher Lehr- und Praktikerbücher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine Stilblütensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals über Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das Märchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab.


