Aus dem Buch "Im Namen des Volkes" von Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski mit Zeichnungen von Karikaturist Philipp Heinisch (erschienen im Erich-Schmidt-Verlag)
Die beste Arbeit ist das hochbezahlte Hobby
Freizeitbeschäftigungen werfen mitunter hohe Kosten auf, die man immer wieder gerne dem Finanzamt gegenüber steuermindernd erklärt. Und so musste allen Ernstes das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, ob die Anschaffung von mehr als 20 000 Skeletten (!) beim Käufer den Begriff der Werbungskosten auslöst.
Dr. Paul Winkelmann war Anthropologe aus Leidenschaft, eine Leidenschaft, die schon drei Ehen zugrunde gerichtet hatte. Er verbrachte einfach viel lieber seine Zeit im Labor oder im Hörsaal der Universität, an der er lehrte, als zu Hause. Auch solche Menschen muss es geben. Im Streitjahr bereiste Dr. Winkelmann für einige Wochen Nordamerika und brachte – wie dies auf solchen Reisen üblich ist – einige Souvenirs mit. Dies waren allerdings keine der üblichen Schneekugeln mit dem Empire State Buildung oder den Niagara-Fällen, sondern unter anderem 5 teure, alte Fachbücher und – nur ungewöhnlich für uns normale Menschen – 33 menschliche Schädel. Ausweislich der von ihm selbst ausgestellten Bescheinigung der Universität für das Streitjahr ist eines seiner Spezialgebiete Zahnmorphologie und -pathologie.
Im Rahmen seiner Steuererklärungen für die letzten sieben Jahre machte Dr. Winkelmann immer wieder hohe Aufwendungen für den Ankauf von Knochen und Schädeln (Skelettmaterial) sowie Fachliteratur geltend. Die Aufwendungen dieser Jahre summierten sich einschließlich umfangreicher Reisekosten letztlich auf rund 480.000 DM (Hinweis für unsere jüngeren Leser: die „Deutsche Mark“ (DM) war einmal eine Währung in der Bundesrepublik Deutschland). Den Aufwendungen stand jeweils ein Bruttoarbeitslohn von jährlich rund 120.000 DM entgegen. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers besitzt er zwischenzeitlich 12 000 frühhistorische und 1 000 prähistorische menschliche und tierische Schädel und zudem 7 000 weitere Skelettteile. Das gesamte Material diene ausschließlich Forschungszwecken und habe einen hohen wissenschaftlichen Wert. So habe beispielsweise ein Schädel aus Nordafrika mittlerweile allein einen Wert von ca. 1 Million DM. Er werde deshalb auch im Tresor der Universität aufbewahrt. Das gesamte Material – so der Einwand des Klägers – sei ausschließlich für den Lehrbetrieb bestimmt.
Die zuständigen Richter trafen folgende sicherlich auch für einen ungeübten Rechtsanwender als weise einzustufende Entscheidung (FG Rheinland-Pfalz vom 30.11.1994, 1 K 1951/93):
„Erwirbt ein Anthropologe im Laufe der Zeit mehr als 20 000 menschliche Schädel und Skelettteile, so steht dem diesbezüglichen Werbungskostenabzug § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz entgegen. Die berufliche Veranlassung wird in diesem Fall durch eine private Sammelleidenschaft überlagert.“
Unter Berücksichtigung aller Umstände mochte sich der erkennende Senat des Eindrucks nicht zu verwehren, dass zur Anschaffung der streitbefangenen Bücher und Skelettteile nicht eine berufliche Motivation, gerichtet auf das mit ihrer Hilfe geplante wissenschaftliche Arbeiten, für den Kläger ausschlaggebend war, sondern doch eher private Umstände. Es erschien den Richtern insbesondere wenig glaubhaft, dass der Kläger mit Hilfe veralteter Bücher neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnen will.
Und jetzt kommt die wirklich überzeugende Begründung, warum dem Steuerpflichtigen gar keine Kosten entstanden sind, selbst wenn man die berufliche Veranlassung der Anschaffungen akzeptieren würde: Diese Dinge nutzen nicht ab!
„Unabhängig hiervon kommt eine Absetzung für Abnutzung für die erworbenen Schädel nicht in Betracht, weil eine wirtschaftliche oder technische Abnutzung nicht angenommenen werden kann; die ausgegrabenen Gegenstände unterliegen keinem Wertverzehr.“
Da sich die (unterstellte) berufliche Nutzung der angeschafften Bücher und insbesondere der Skelette (!) erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken würde, wären die Aufwendungen allenfalls über die anzusetzende Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) zu berücksichtigen gewesen. Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Gegenstände abnutzbar sind. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Gegenstände verlieren durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch wirtschaftlich nicht an Wert. Auch die Tatsache, dass der Kläger, obwohl er mehr als 20 000 menschliche und tierische Schädel und andere Skelettteile besitzt, immer weiteres Material erwirbt, welches wirtschaftspolitisch nicht abnutzt, spreche für eine private Sammlerleidenschaft und nicht für eine berufliche Veranlassung.
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski ist nach langjähriger Dozententätigkeit an der Fachhochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen heute Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nimmt er daneben immer noch bei zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen wahr. Darüber hinaus hat er sich als Autor diverser steuerlicher Lehr- und Praktikerbücher einen Namen gemacht. Seine Stilblütensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“ und „Ich war Hals über Kopf erleichtert“ sowie das Märchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab. Der o. g. Text ist seinem aktuellen satirischen Werk „Im Namens des Volkes“ entnommen.
Erhältlich ist das Buch hier im Erich-Schmidt-Verlag