Hintergrund: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.
Zudem soll zur Umsetzung weiterer Vorgaben des Koalitionsvertrags insbesondere mit Blick auf die Themenfelder Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung sowie Bürokratieabbau die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vgl. BT-Drucks. 20/12351, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 29.7.2024) erneut aufgegriffen werden.
Die geplanten Maßnahmen:
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz soll für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt werden.
Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen werden, womit künftig Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sollen.
Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden. Diese sollen verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom sollen somit vermieden werden.
Im Stromsteuerrecht soll sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
Das Strom- und Energiesteuerrecht soll zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt werden. Im Energiesteuerbereich soll dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht werden. Zudem soll Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit sein, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.
Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z.B. in Mieterstromkonstellationen).
Hinweis:
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1.1.2026 in Kraft treten.
Der Referentenwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-97015