In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern Auszüge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.
Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.
Die Deutschen sind offenbar große Anhänger eines „All-inclusive-Urlaubs“, wenn man den Medien in den letzten Jahren dazu folgt. Aber dass einige Hotels den Gästen dabei zumuten, während ihres Urlaubs ununterbrochen ein wenig dekoratives Plastikarmband zu tragen, geht ihnen dann doch zu weit. So entschied dann auch das Amtsgericht Köln auf Antrag eines verärgerten Klägers (Urteil vom 25.3.1998, 136 C 496/97): „Es liegt ein Reisemangel vor, wenn von dem Reisenden verlangt wird, während des Hotelaufenthalts ein nicht abnehmbares Plastikarmband zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Reisekatalog jeglicher Hinweis auf diese Art der Gästekennzeichnung zur Kontrolle der Inanspruchnahme von All-inclusive-Leistungen fehlt.“
Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen, denn wie erklärt man den daheim gebliebenen Angehörigen, die neidvoll die Rückkehr des Gastes erwarten, die unregelmäßige Bräune der Haut am Handgelenk? So hat denn auch das Landgericht Frankfurt diese Rechtsauffassung fortgeführt (Urteil vom 19.8.1999, 2/24 S 341/98): „Als Ausgleich für die aus dem Tragen eines solchen Plastikarmbandes folgende Beeinträchtigung ist eine Reisepreisminderung um 5 % ausreichend und angemessen.“
Das sollte für eine Zehnerkarten im örtlichen Sonnenstudio reichen, um die Lücke am Arm nachzufärben. Aber vielleicht sollten Reiseveranstalter statt mit Armbändern lieber mit Tattoos arbeiten, die werden vom Gast in der heutigen Welt wohl dann noch als Bereicherung wahrgenommen. Und so hat man dann gleich auch eine bleibende Erinnerung an diesen Aufenthalt und muss keine Taschen oder Kofferbänder mit dem Logo des Reiseveranstalters mehr kaufen.
Überhaupt ist so ein „All-Inclusive-Urlaub“ nicht nur mit Freuden verbunden, wie eine junge Mutter, die mit ihrer kleinen Tochter eine vom Reiseveranstalter angebotene „amüsante Abendshow“ im Theater eines Urlaubsclubs besuchte, feststellen musste. Im Rahmen eines „Wetten-Dass-Spiels“ bot die Animateurin des Clubs einem Kind eine Wette an: „Wetten, dass es deinem Papa nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?“ Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen, um dem Mann viel Zeit zu ersparen. Einer davon traft jedoch die in der ersten Reihe sitzende oben genannte junge Mutter am Hinterkopf, die Absatzspitze voraus. Der Bundesgerichtshof sprach ihr in dritter Instanz schließlich einen entsprechenden Schadenersatz zu (Urteil vom 12.6.2007, X ZR 87/06): „Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen. Der Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten. Der Reisende darf, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen.“
In vergleichbarer Weise entschied auch das Oberlandesgericht Celle, wenngleich aufgrund anderer Blessuren (Urteil vom 26.3.2015, 11 U 249/14): „Steht auf Grund von Zeugenaussagen, dokumentierten Bissspuren und einer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass die Betten in einer Urlaubsunterkunft von Ungeziefer (hier: Bettwanzen oder Flöhe) befallen waren, so kann die genaue Bestimmung der Insektenart dahinstehen. Für die vorgetragene Hypothese der Beklagten, die Bisse könnten auch auf unvermeidbare Mücken zurückzuführen sein, spricht demgegenüber nichts. So sprechen insbesondere die Blutflecken auf den Bettlaken gegen Mücken. Mücken „hinterlassen“ Blutflecken im Allgemeinen nur dann, wenn es ihrem menschlichen Opfer gelingt, sie nach dem Angriff zu erschlagen.“
Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Ein Desaster ganz anderer Art ist Bernd Berger widerfahren. Er hatte sich fest vorgenommen, während des Sommerurlaubs bei einem Abendessen mit Kerzenschein seiner Jutta einen Heiratsantrag zu machen. Zehn Jahren des Wartens sind genug. Und da wollte er auch keine Kosten und Mühen scheuen.
Obwohl – im Vergleich zu einer Individualreise kann man bei einer Pauschalreise nun doch erheblich preiswerter verreisen. Und da Bernd schon viel Geld für den Ring ausgegeben hatte, entschied er sich, zwei Wochen Palma de Mallorca bei einem bekannten Reiseanbieter zu buchen, inklusive Flug und Bustransfer vom Flughafen Palma zur Hotelanlage. Die Abbildung im Prospekt zeigte zwar eine große Hotelanlage, aber offenbar relativ neu errichtet. Und außerdem, bei der von ihm gewählten Reisezeit im Hochsommer werde das Hotel schon nicht so voll sein. Wer fliegt schon in der größten Hitze des Jahres nach Spanien?
Das Foto des Speisesaals untermauerte seine Erwartungen, ein erholsames und ruhiges Abendessen mit seiner Partnerin einnehmen zu können und abseits des üblichen Alltagsstresses nicht nur den Tag ausklingen zu lassen, sondern zwei Champagnerflöten mit einem köstlichen Kaltgetränk zu füllen und Jutta das Ja-Wort zu entlocken. Irgendwo in dem großen Speisesaal wird er sich in einer kleinen Nische einen Tisch reservieren lassen und seine mehrfach geübte Rede zum Besten geben.
Der besagte Abend selbst war dann eine einzige Katastrophe. Man servierte ihm auf seinen Wunsch (und gegen zusätzliche Bezahlung) tatsächlich eine Flasche Champagner, aber eine Tischreservierung war nicht möglich, wie er am Abend vorher in einem unerfreulichen und teilweise lautstark geführten Gespräch mit dem Oberkellner und dem hinzugezogenen Geschäftsführer feststellen musste. Und so hat er sich am besagten Abend zunächst allein unter einem Vorwand früher in den Speisesaal begeben und einen Tisch belegt, und der Hoffnung, Jutta würde ihn hier auch finden.
Da er allein einen Vierertisch belegte, musste er die übrigen Plätze immer wieder gegen andere platzsuchende Feriengäste verteidigen, was seiner Stimmung nicht guttat. Und so missglückte ihm auch seine wohl geübte Rede und sein Unterfangen wurde von Jutta mit einem lauten Lachen quittiert. Hinzu kam, dass lärmende Kinder durch den Speisesaal rannten und tobten. Zudem verletzte das schmutzige Geschirr auf dem Nachbartisch, der immer noch nicht abgeräumt war, sein ästhetisches Auge zutiefst.
Am anderen Tag nahm Bernd Berger seine Videokamera und stellte die vor Ort zuständige Reiseleiterin, die in einer Ecke der Hotellobby Fragen der Gäste beantwortete, vor laufender Kamera zur Rede. Leider eskalierte auch diese Situation, denn die Reiseleiterin lehnte die Videoaufnahmen ab und hatte es sich verbeten, dass Bernd sie aufnahm. Da Bernd aber seinerseits dazu nicht bereit war, rief sie die örtliche Polizei dazu, um Bernd zur Aufgabe seines Verhaltens zu bewegen.
Wieder zu Hause machte Bernd beim Reiseveranstalter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und wegen massiver Reisemängel geltend – unter Ausnutzung aller möglicher gerichtlicher Instanzen. Das Landgericht Kleve musste sich schließlich abschließend mit dem Problem der „Mangelhaftigkeit einer Hotelunterkunft infolge Kinderlärms und Massenabfertigung bei den Mahlzeiten“ beschäftigen und entschied mit Urteil vom 20.12.1996 (6 S 34/96). „Kein Reisender kann ernsthaft erwarten, daß Kinder sich in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet verhalten. Der kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen von Kindern in einer Gruppe ist unvermeidbar mit Lärm-Emissionen verbunden, die keinen Reisemangel darstellen. Ebensowenig wie Herumtollen von Kindern in einem Speisesaal eines Hotels begründet kindgemäßes Eßverhalten, das nicht üblichen Tischmanieren entspricht, einen Reisemangel. Auch kann ein Reisender, der zur Hauptsaison einer dem Massentourismus dienenden großen Hotelanlage der Mittelklasse bucht, nicht erwarten, daß die Mahlzeiten (Abendessen) in einer ruhigen und erholsamen Atmosphäre wie in einem guten Restaurant stattfinden.“
Während der gesunde Menschenverstand den Tenor des Urteils sicherlich erwartet hat, zeigt das Gericht überraschend viel Einfühlungsvermögen in die Gefühlswelt von Bernd und Jutta und hat die Abweisung der Klage mit vielen netten Worten begründet: „Die Auffassung des Klägers, er habe nicht damit rechnen können, daß sich in der Hotelanlage viele Familien mit Kindern aufhalten würden, ist schon im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Hauptreisezeit im Sommer abwegig. Jeder verständige Reisegast weiß auch, daß es Kleinkindern schwer fällt, längere Zeit still zu sitzen, und man daher damit rechnen muß, daß einige Kinder nicht am Tisch sitzen bleiben, bis ihre Eltern mit dem Essen fertig sind, sondern im Speisesaal herumlaufen. Der Kläger hatte offensichtlich erhebliche Fehlvorstellungen, als er die hier in Rede stehende Reise buchte.“
Auch wenn man sich diesen Worten uneingeschränkt anschließen und das Ergebnis des Gerichtsverfahrens nicht überraschen kann, sollen doch noch einige Ausführungen des Gerichts das Ganze abrunden: „Der Kammer fehlt es auch nicht an Einfühlungsvermögen, um empfinden zu können, daß der Kläger angesichts seiner Erwartungshaltung darüber hinaus eine ansprechend gestaltete Tischdekoration, Candlelight sowie einen Stehgeiger, der zum Abendessen aufspielt, schmerzlich vermisst haben könnte. Hierin liegt jedoch kein Reisemangel, weil nach Art und Zuschnitt der Hotelanlage der Mittelklasse kein Reisegast ein Abendessen mit dem ‚Ambiente eines guten Restaurants‘ erwarten durfte und ein solches Abendessen von der Beklagten demgemäß auch nicht geschuldet war. Eine Zusicherung, er könne jeden Abend ein Essen ‚mit kommunikativer Phase‘ einnehmen, hatte die Beklagte dem Kläger nicht gegeben. Aus den Abbildungen der Hotelanlage im Prospekt ist deutlich zu erkennen, daß es sich um eine der sogenannten ‚Bettenburgen‘ handelt, wie sie zahlreich auf Mallorca errichtet wurden. Die Buchung in der Hauptreisezeit im Sommer bedingt zwangsläufig – und ist für jeden verständigen Reisenden sofort erkennbar – daß es beim Abendessen in dieser Hotelanlage zu einer ‚Massenabfertigung‘ im Speisesaal kommen wird, und das Abendessen daher in erster Linie der Nahrungsaufnahme dient. Auch der Umstand, daß es im Speisesaal beschmutzte Tische gab, stellt keinen Reisemangel dar, selbst wenn hierdurch bereits das sensible ästhetische Empfinden des Klägers nachhaltig tangiert wurde.“
Ob Bernd, der nach zweijähriger Prozessdauer und der alleinigen Übernahme der Gerichtskosten mittlerweile seinen Sommerurlaub lieber in Oberbayern verbringt, ist dem Autor nicht bekannt, ebenso wenig, ob Jutta in ihm noch den Mann ihrer Träume sieht. Der Auftritt Bernds mit der Videokamera in der Hotellobby, der von der örtlichen Polizei unterbunden werden musste, hat sich sicherlich tief in ihre Gedanken eingegraben.
Über Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der Betriebsprüfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in Steuerberaterlehrgängen und Bilanzbuchhalterlehrgängen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tätig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. Darüber hinaus hat er sich als Autor unzähliger steuerlicher Lehr- und Praktikerbücher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine Stilblütensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals über Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das Märchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab.


