Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Tenniszentrum. Da dieses im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016 nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war, beantragte sie den teilweisen Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe seit 2010 einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
- Im Erlasszeitraum 2015 und 2016 lassen sich keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen.
- Die Klägerin hat bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen hat.
- Unklar bleibt zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben hat. Auch die vernommene Zeugin hat keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können.
- Abgesehen davon, hat die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdrängt, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen.
- Eine Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite genĂĽgt wegen deren geringeren Reichweite nicht.
Hinweis:
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v. 2.11.2023 (il)
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